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   VG Würzburg, 26.07.2018 - W 7 E 18.824   

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https://dejure.org/2018,48994
VG Würzburg, 26.07.2018 - W 7 E 18.824 (https://dejure.org/2018,48994)
VG Würzburg, Entscheidung vom 26.07.2018 - W 7 E 18.824 (https://dejure.org/2018,48994)
VG Würzburg, Entscheidung vom 26. Juli 2018 - W 7 E 18.824 (https://dejure.org/2018,48994)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 4; BeschV § 32; AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4; VwGO § 123
    Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Rahmen einer Ausbildungsduldung

  • rewis.io

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Rahmen einer Ausbildungsduldung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 09.05.2018 - 10 CE 18.738

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bei Anspruch auf Erteilung eine

    Auszug aus VG Würzburg, 26.07.2018 - W 7 E 18.824
    Hierfür spricht insbesondere, dass es dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde, wenn der gebundene Anspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG mit anderem Gewicht und anderer Zielrichtung in das Ermessen der Behörde gestellt werden könnte (BayVGH, Beschluss vom 09. Mai 2018 - 10 CE 18.738 -, juris, Rn. 12).

    Sofern die in § 60a Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 AufenthG normierten Voraussetzungen vorliegen ist somit im Regelfall eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen (VGH Hessen, Beschluss vom 15. Februar 2018 - 3 B 2137/17 -, juris Ls. 2, Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 09. Mai 2018 - 10 CE 18.738 -, juris Rn. 3).

    Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben sind unbeachtlich (BayVGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 19 CE 18.51 -, juris, Rn. 26; 09. Mai 2018 - 10 CE 18.738 -, juris, Rn. 5).

  • VGH Bayern, 22.01.2018 - 19 CE 18.51

    Abschiebung nach Afghanistan - Antrag auf Ausbildungsduldung

    Auszug aus VG Würzburg, 26.07.2018 - W 7 E 18.824
    Während für die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG grundsätzlich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, kommt es für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorliegt, auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise an (in Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung BayVGH, B. v. 22.1. 2018 - 19 CE 18.51 -, juris Rn. 18 sowie BayVGH, B.v. 31.7.2017 - 19 CE 17.1032 - juris; B.v. 24.4.2017 - 19 CE 17.619 - juris Rn. 17, wo es auf diese Differenzierung nicht entscheidend ankam).

    Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben sind unbeachtlich (BayVGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 19 CE 18.51 -, juris, Rn. 26; 09. Mai 2018 - 10 CE 18.738 -, juris, Rn. 5).

  • VGH Hessen, 15.02.2018 - 3 B 2137/17

    Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis

    Auszug aus VG Würzburg, 26.07.2018 - W 7 E 18.824
    Sofern die in § 60a Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 AufenthG normierten Voraussetzungen vorliegen ist somit im Regelfall eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen (VGH Hessen, Beschluss vom 15. Februar 2018 - 3 B 2137/17 -, juris Ls. 2, Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 09. Mai 2018 - 10 CE 18.738 -, juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 25.01.2017 - 10 CE 16.2342

    Beschäftigungserlaubnis für Berufsausbildung eines Asylbewerbers

    Auszug aus VG Würzburg, 26.07.2018 - W 7 E 18.824
    Denn zum einen habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Verhältnis zwischen Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis dahingehend geklärt, dass § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG keinen Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis vermittele sondern einen solchen voraussetze (BayVGH Beschluss vom 25. Januar 2017 - 10 CE 16.2342).
  • VGH Bayern, 31.07.2017 - 19 CE 17.1032

    Kein Anspruch auf Ausbildungsduldung wegen fehlender Mitwirkung bei der

    Auszug aus VG Würzburg, 26.07.2018 - W 7 E 18.824
    Während für die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG grundsätzlich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, kommt es für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorliegt, auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise an (in Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung BayVGH, B. v. 22.1. 2018 - 19 CE 18.51 -, juris Rn. 18 sowie BayVGH, B.v. 31.7.2017 - 19 CE 17.1032 - juris; B.v. 24.4.2017 - 19 CE 17.619 - juris Rn. 17, wo es auf diese Differenzierung nicht entscheidend ankam).
  • VGH Bayern, 24.04.2017 - 19 CE 17.619

    Keine Duldung zur Weiterführung einer nicht rechtmäßig aufgenommenen Ausbildung

    Auszug aus VG Würzburg, 26.07.2018 - W 7 E 18.824
    Während für die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG grundsätzlich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, kommt es für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorliegt, auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise an (in Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung BayVGH, B. v. 22.1. 2018 - 19 CE 18.51 -, juris Rn. 18 sowie BayVGH, B.v. 31.7.2017 - 19 CE 17.1032 - juris; B.v. 24.4.2017 - 19 CE 17.619 - juris Rn. 17, wo es auf diese Differenzierung nicht entscheidend ankam).
  • VG Würzburg, 26.09.2016 - W 7 E 16.953
    Auszug aus VG Würzburg, 26.07.2018 - W 7 E 18.824
    Auf der anderen Seite können die Interessen des Staates, lediglich geduldete Ausländer - sei es aus aufenthaltsrechtlichen oder aus anderen Gründen - von einer Beschäftigung fernzuhalten, einen öffentlichen Belang darstellen (VG Würzburg, Beschluss vom 26. September 2016 - W 7 E 16.953).
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